Zum Hauptinhalt springen

Kostenloses Werkzeug · ohne Anmeldung

IST IHRE WEBSITE BARRIEREFREI?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Dieser Check ordnet in zwei Minuten ein, ob es Sie betrifft — und zeigt Ihnen anhand von zwölf Prüfpunkten, wo Ihre Seite technisch steht. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser.

Teil 1: Betrifft Sie das Gesetz überhaupt?

Drei Fragen zur Einordnung. Sie entscheiden nicht rechtsverbindlich — dafür kommt es auf Details Ihres Angebots an, die nur Sie und Ihre Rechtsberatung kennen.

Richtet sich Ihr Online-Angebot (auch) an Verbraucherinnen und Verbraucher?
01

Richtet sich Ihr Online-Angebot (auch) an Verbraucherinnen und Verbraucher?

Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, fallen nicht unter das BFSG.

Können Nutzer auf Ihrer Website einen Vertrag abschließen — bestellen, buchen, ein Konto eröffnen?
02

Können Nutzer auf Ihrer Website einen Vertrag abschließen — bestellen, buchen, ein Konto eröffnen?

Das ist der häufigste Irrtum: Eine reine Präsentationsseite, die Ihr Angebot nur darstellt oder bewirbt, fällt nach Auslegung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht unter das Gesetz. Maßgeblich ist der elektronische Vertragsabschluss (§ 2 Nr. 26 BFSG).

Beschäftigen Sie zehn oder mehr Personen?
03

Beschäftigen Sie zehn oder mehr Personen?

Kleinstunternehmen im Sinne des § 2 Nr. 17 BFSG beschäftigen weniger als zehn Personen. Ab zehn Beschäftigten greift die Ausnahme nicht mehr — auch nicht bei kleinem Umsatz.

Liegen Jahresumsatz UND Jahresbilanzsumme beide über 2 Mio. €?
04

Liegen Jahresumsatz UND Jahresbilanzsumme beide über 2 Mio. €?

Für die Kleinstunternehmen-Eigenschaft genügt es, wenn einer der beiden Werte bei höchstens 2 Mio. € liegt. Nur wenn beide darüber liegen, entfällt sie an dieser Stelle.

Teil 2: Wie steht Ihre Website technisch da?

Zwölf Prüfpunkte aus WCAG 2.1 Level AA — dem Maßstab, auf den die EN 301 549 und damit das BFSG verweisen. Wenn Sie etwas nicht sicher beurteilen können, wählen Sie „weiß nicht"; das ist eine ehrlichere Antwort als geraten.

Der vollständige Kriterienkatalog umfasst rund 50 Prüfpunkte. Diese zwölf sind die, die erfahrungsgemäß am häufigsten fehlen und sich ohne Fachwerkzeug beurteilen lassen.

Alle informativen Bilder haben aussagekräftige Alternativtexte
01

Alle informativen Bilder haben aussagekräftige Alternativtexte

WCAG 1.1.1

Die gesamte Seite lässt sich allein mit der Tastatur bedienen
02

Die gesamte Seite lässt sich allein mit der Tastatur bedienen

WCAG 2.1.1

Der Tastatur-Fokus ist jederzeit deutlich sichtbar
03

Der Tastatur-Fokus ist jederzeit deutlich sichtbar

WCAG 2.4.7

Texte erreichen mindestens 4,5:1 Kontrast zum Hintergrund
04

Texte erreichen mindestens 4,5:1 Kontrast zum Hintergrund

WCAG 1.4.3

Formularfelder haben dauerhaft sichtbare Beschriftungen
05

Formularfelder haben dauerhaft sichtbare Beschriftungen

WCAG 3.3.2

Die Überschriften folgen einer logischen Rangfolge (H1, H2, H3)
06

Die Überschriften folgen einer logischen Rangfolge (H1, H2, H3)

WCAG 1.3.1

Die Seitensprache ist im Code hinterlegt (lang-Attribut)
07

Die Seitensprache ist im Code hinterlegt (lang-Attribut)

WCAG 3.1.1

Bei 200 % Vergrößerung bleibt alles lesbar und bedienbar
08

Bei 200 % Vergrößerung bleibt alles lesbar und bedienbar

WCAG 1.4.4

Videos mit Ton haben Untertitel
09

Videos mit Ton haben Untertitel

WCAG 1.2.2

Nichts startet automatisch mit Ton
10

Nichts startet automatisch mit Ton

WCAG 1.4.2

Formularfehler werden in Textform erklärt, nicht nur farblich markiert
11

Formularfehler werden in Textform erklärt, nicht nur farblich markiert

WCAG 3.3.1

Es gibt eine Barrierefreiheitserklärung mit Kontaktmöglichkeit für Barrieren
12

Es gibt eine Barrierefreiheitserklärung mit Kontaktmöglichkeit für Barrieren

WCAG BFSGV

Noch offen: 4 Einordnungsfragen, 12 Prüfpunkte

Lieber direkt fragen, statt sich durchzuklicken? Kostenloses Erstgespräch

Worum es beim BFSG wirklich geht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird meist über Bußgelder diskutiert. Das greift zu kurz. Der Kern ist eine schlichte Feststellung: Ein erheblicher Teil Ihrer potenziellen Kundschaft kann Ihre Website heute nicht oder nur mühsam bedienen — Menschen mit Sehbeeinträchtigung, motorischen Einschränkungen oder schlicht ältere Nutzer, deren Augen kontrastarme graue Schrift auf hellgrauem Grund nicht mehr auflösen.

Barrierefreiheit ist deshalb kein Sonderthema für eine Randgruppe, sondern Bedienbarkeit für alle. Größere Schrift, klare Kontraste, verständliche Formulare und eine Seite, die auch ohne Maus funktioniert — davon profitiert jeder Besucher. Die meisten Maßnahmen, die das Gesetz verlangt, verbessern nebenbei die Nutzung insgesamt und damit die Zahl der Anfragen.

Wer betroffen ist — und wer nicht

Hier kursieren mehr Halbwahrheiten als bei jedem anderen Webthema. Die verbreitetste: Jede Unternehmenswebsite müsse jetzt barrierefrei sein. Das steht so nicht im Gesetz. Erfasst sind nach § 2 Nr. 26 BFSG Dienstleistungen, die elektronisch und im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt in ihrer FAQ ausdrücklich klar, dass eine reine Präsentationswebseite, die nur informiert oder wirbt, nicht darunterfällt.

Die zweite Halbwahrheit betrifft Onlineshops. Man liest häufig, Kleinstunternehmen seien zwar bei Dienstleistungen ausgenommen, nicht aber, wenn sie „Produkte verkaufen". Das verwechselt zwei Dinge: Ein Onlineshop ist im Sinne des Gesetzes eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. „Produkte" meint nach § 1 Abs. 2 BFSG ausschließlich bestimmte Hardware — Selbstbedienungsterminals, Telekommunikations-Endgeräte, E-Book-Lesegeräte und Ähnliches. Wer über einen Shop Kleidung oder Werkzeug verkauft, bringt damit keine Produkte im Sinne des BFSG in Verkehr.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 BFSG greift bei weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Zwei Details gehen oft unter: Die Beschäftigtengrenze liegt bei unter zehn — wer genau zehn Personen beschäftigt, ist bereits verpflichtet. Und bei den Finanzkriterien genügt es, wenn einer der beiden Werte die Schwelle unterschreitet.

Was konkret zu tun ist

Interessanterweise nennt das Gesetz selbst keine technische Norm. § 4 BFSG begründet eine Konformitätsvermutung: Wer harmonisierte Normen einhält, deren Fundstellen im EU-Amtsblatt veröffentlicht sind, bei dem wird vermutet, dass die Anforderungen erfüllt sind. Die einschlägige Norm ist die EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 Level AA aufsetzt. Praktisch heißt das: Wer sich daran hält, steht auf der sicheren Seite.

Der Katalog umfasst rund 50 Kriterien, aber die Praxis zeigt: Die immer gleichen Punkte fehlen. Zu schwache Kontraste, fehlende Alternativtexte, ein unsichtbarer Tastatur-Fokus, Formulare ohne dauerhafte Beschriftung und eine Überschriftenstruktur, die optisch stimmt, aber im Code keiner Rangfolge folgt.

Diese Punkte lassen sich fast immer am Bestand beheben. Ein Neubau ist nur dann sinnvoll, wenn die technische Grundlage ohnehin veraltet ist — dann allerdings ist Barrierefreiheit ein guter Anlass, beides in einem Schritt zu lösen. Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihr Projekt bedeutet, finden Sie unsere Preisübersicht oder besprechen es direkt mit uns.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das BFSG?+
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Eine allgemeine Übergangsfrist darüber hinaus gibt es nicht.
Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?+
Für Dienstleistungen greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 BFSG: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Beschäftigtengrenze muss zusammen mit einem der beiden Finanzkriterien erfüllt sein. Wichtig gegen einen verbreiteten Irrtum: Ein Onlineshop ist im Sinne des Gesetzes eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr — die Ausnahme greift dort also ebenfalls. „Produkte“ meint nach § 1 Abs. 2 BFSG ausschließlich bestimmte Hardware wie Selbstbedienungsterminals, Telekommunikations-Endgeräte oder E-Book-Lesegeräte, nicht die über einen Shop verkaufte Ware.
Betrifft das BFSG jede Unternehmenswebsite?+
Nein — und das ist die häufigste Fehlannahme. Erfasst sind nach § 2 Nr. 26 BFSG Dienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt in ihrer FAQ ausdrücklich klar, dass eine reine Präsentationswebseite, die nur informiert oder wirbt, nicht darunterfällt. Daneben nennt § 1 Abs. 3 BFSG unter anderem Telekommunikationsdienste, Personenbeförderungsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher und E-Books.
Betrifft das BFSG auch reine B2B-Websites?+
Das Gesetz zielt auf Angebote an Verbraucherinnen und Verbraucher. Richtet sich ein Angebot ausschließlich an Unternehmen, fällt es nach derzeitiger Auslegung nicht darunter. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig und gehört anwaltlich geklärt.
Welcher technische Standard gilt?+
Weder das BFSG noch die BFSGV nennen im Normtext eine konkrete Norm. § 4 BFSG begründet stattdessen eine Konformitätsvermutung: Wer harmonisierte Normen einhält, deren Fundstellen im EU-Amtsblatt veröffentlicht sind, bei dem wird vermutet, dass die Anforderungen erfüllt sind. Die einschlägige harmonisierte Norm ist die EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 Level AA aufsetzt. Praktisch heißt das: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust.
Was passiert bei Verstößen — kann ich abgemahnt werden?+
Ein eigenes Abmahnrecht sieht das BFSG nicht vor. Vorgesehen sind drei Wege: Verbraucher sowie anerkannte Verbände können bei der Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren beantragen (§ 32 BFSG), Rechtsbehelfe einlegen (§ 33 BFSG) oder ein Schlichtungsverfahren anstoßen (§ 34 BFSG). § 37 BFSG regelt Bußgelder. Ob Verstöße zusätzlich wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind, ist rechtlich umstritten und sollte niemand als feststehend darstellen.
Wer kontrolliert die Einhaltung?+
Die Marktüberwachung übernimmt die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie arbeitet seit Januar 2026 und geht vorrangig anlassbezogen vor, also auf Beschwerden hin, ergänzt um Stichproben.
Muss ich meine Website komplett neu bauen?+
In den meisten Fällen nicht. Kontraste, Fokus-Darstellung, Alternativtexte, Formularbeschriftungen und Überschriftenstruktur lassen sich am Bestand nachbessern. Ein Neubau lohnt sich dann, wenn die technische Grundlage ohnehin veraltet ist.

Quellen

  1. 01BFSG § 1 — Zweck und AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  2. 02BFSG § 3 — Anforderungen an die Barrierefreiheit (Ausnahme Kleinstunternehmen)Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  3. 03BFSG § 37 — BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  4. 04FAQ zum BarrierefreiheitsstärkungsgesetzBundesfachstelle Barrierefreiheit (im Auftrag des BMAS)
  5. 05Barrierefreiheitsstärkungsgesetz — ÜberblickBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
  6. 06Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1World Wide Web Consortium (W3C)
Erkan Arifi

Erkan Arifi

Autor

Gründer & Geschäftsführer — Arifi Media Solutions

Erkan Arifi ist Webdesigner und SEO-Experte aus Auenwald im Rems-Murr-Kreis. Mit seiner Agentur Arifi Media Solutions unterstützt er Unternehmen in der Region Stuttgart dabei, mit modernen Webseiten und datengetriebener Suchmaschinenoptimierung online sichtbar zu werden. Seine Spezialgebiete sind Next.js-Entwicklung, Performance-Optimierung und Local SEO.

LinkedIn|5,0 ⭐ Google Bewertungen