Worum es beim BFSG wirklich geht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird meist über Bußgelder diskutiert. Das greift zu kurz. Der Kern ist eine schlichte Feststellung: Ein erheblicher Teil Ihrer potenziellen Kundschaft kann Ihre Website heute nicht oder nur mühsam bedienen — Menschen mit Sehbeeinträchtigung, motorischen Einschränkungen oder schlicht ältere Nutzer, deren Augen kontrastarme graue Schrift auf hellgrauem Grund nicht mehr auflösen.
Barrierefreiheit ist deshalb kein Sonderthema für eine Randgruppe, sondern Bedienbarkeit für alle. Größere Schrift, klare Kontraste, verständliche Formulare und eine Seite, die auch ohne Maus funktioniert — davon profitiert jeder Besucher. Die meisten Maßnahmen, die das Gesetz verlangt, verbessern nebenbei die Nutzung insgesamt und damit die Zahl der Anfragen.
Wer betroffen ist — und wer nicht
Hier kursieren mehr Halbwahrheiten als bei jedem anderen Webthema. Die verbreitetste: Jede Unternehmenswebsite müsse jetzt barrierefrei sein. Das steht so nicht im Gesetz. Erfasst sind nach § 2 Nr. 26 BFSG Dienstleistungen, die elektronisch und im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt in ihrer FAQ ausdrücklich klar, dass eine reine Präsentationswebseite, die nur informiert oder wirbt, nicht darunterfällt.
Die zweite Halbwahrheit betrifft Onlineshops. Man liest häufig, Kleinstunternehmen seien zwar bei Dienstleistungen ausgenommen, nicht aber, wenn sie „Produkte verkaufen". Das verwechselt zwei Dinge: Ein Onlineshop ist im Sinne des Gesetzes eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. „Produkte" meint nach § 1 Abs. 2 BFSG ausschließlich bestimmte Hardware — Selbstbedienungsterminals, Telekommunikations-Endgeräte, E-Book-Lesegeräte und Ähnliches. Wer über einen Shop Kleidung oder Werkzeug verkauft, bringt damit keine Produkte im Sinne des BFSG in Verkehr.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 BFSG greift bei weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Zwei Details gehen oft unter: Die Beschäftigtengrenze liegt bei unter zehn — wer genau zehn Personen beschäftigt, ist bereits verpflichtet. Und bei den Finanzkriterien genügt es, wenn einer der beiden Werte die Schwelle unterschreitet.
Was konkret zu tun ist
Interessanterweise nennt das Gesetz selbst keine technische Norm. § 4 BFSG begründet eine Konformitätsvermutung: Wer harmonisierte Normen einhält, deren Fundstellen im EU-Amtsblatt veröffentlicht sind, bei dem wird vermutet, dass die Anforderungen erfüllt sind. Die einschlägige Norm ist die EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 Level AA aufsetzt. Praktisch heißt das: Wer sich daran hält, steht auf der sicheren Seite.
Der Katalog umfasst rund 50 Kriterien, aber die Praxis zeigt: Die immer gleichen Punkte fehlen. Zu schwache Kontraste, fehlende Alternativtexte, ein unsichtbarer Tastatur-Fokus, Formulare ohne dauerhafte Beschriftung und eine Überschriftenstruktur, die optisch stimmt, aber im Code keiner Rangfolge folgt.
Diese Punkte lassen sich fast immer am Bestand beheben. Ein Neubau ist nur dann sinnvoll, wenn die technische Grundlage ohnehin veraltet ist — dann allerdings ist Barrierefreiheit ein guter Anlass, beides in einem Schritt zu lösen. Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihr Projekt bedeutet, finden Sie unsere Preisübersicht oder besprechen es direkt mit uns.
