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26. April 2026 Erkan Arifi 9 Min. LesezeitAktualisiert am 26. September 2026

Webseite für Ärzte: Was drauf muss und was erlaubt ist

Was auf eine Arzt-Webseite gehört, was HWG und Berufsordnung erlauben, was ins Impressum muss und wann sich Online-Terminbuchung für die Praxis lohnt.

Kurz erklärt

Auf die Webseite einer Arztpraxis gehören Sprechzeiten, Telefonnummer, Anfahrt, verständlich erklärte Leistungen, das Team und ein einfacher Weg zum Termin, am besten online. Laut Bitkom haben 64 Prozent der Deutschen schon einmal einen Arzttermin online vereinbart (2025). Erlaubt ist sachliche Information über Praxis und Leistungen (§ 27 MBO-Ä). Verboten sind anpreisende oder vergleichende Werbung, Heilversprechen (§ 3 HWG) und Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheitsoperationen (§ 11 HWG). Ins Impressum gehören zusätzlich Ärztekammer, Berufsbezeichnung und Berufsordnung (§ 5 DDG).

55 Prozent der Internetnutzer in Deutschland lesen zumindest hin und wieder Online-Bewertungen, bevor sie eine Arztpraxis, eine Klinik oder eine andere medizinische Einrichtung wählen. Das ergab eine Bitkom-Befragung vom Februar 2023. Wer danach die Webseite der Praxis öffnet, sucht dort meist etwas Handfestes: Sprechzeiten, Telefonnummer, einen Weg zum Termin.

Warum braucht eine Arztpraxis eine eigene Webseite?

Anders als auf Bewertungsportalen und Terminplattformen bestimmen Sie auf der eigenen Webseite allein, was über Sprechzeiten, Leistungen und den Weg zum Termin dasteht.

Wer nach einem Umzug einen Hausarzt sucht, hat keine Nachbarin, die ihm eine Praxis empfiehlt. Er sucht im Netz. Findet er Ihre Seite, soll sie drei Dinge leisten.

  • Zeigen, wo man hinkommt. Fotos von Empfang, Räumen und Team nehmen die Unsicherheit vor dem ersten Termin.
  • Fragen beantworten, bevor jemand anruft. Sprechzeiten, Anfahrt, Anamnesebögen zum Herunterladen und eine Online-Terminbuchung nehmen dem Empfang Telefonate ab.
  • Bei Suchen nach Ihrer Fachrichtung erscheinen. Dafür braucht jede wichtige Leistung eine eigene Unterseite. Einen bestimmten Platz bei Google kann Ihnen allerdings niemand zusagen.

Was muss auf die Webseite einer Arztpraxis?

Auf jede Praxis-Webseite gehören ein einfacher Weg zum Termin, verständlich erklärte Leistungen, das Team, Fotos der Räume, Formulare zum Herunterladen, die Anfahrt und aktuelle Hinweise wie Urlaubszeiten.

1. Online-Terminbuchung

Online einen Arzttermin zu buchen, ist für die Mehrheit inzwischen normal. Laut Bitkom haben 64 Prozent der Deutschen mindestens einmal einen Arzttermin online vereinbart. 2024 waren es 50 Prozent, 2023 erst 36 Prozent (repräsentative Befragung von 1.145 Personen ab 16 Jahren, veröffentlicht am 22.12.2025). 58 Prozent der Befragten haben dafür schon einmal ein Portal wie Doctolib, Jameda oder Clickdoc genutzt, 25 Prozent die Webseite einer Praxis, etwa über ein Formular oder per E-Mail.

Als wichtigsten Vorteil nannten 84 Prozent derer, die online buchen oder es sich vorstellen können, die Unabhängigkeit von den Telefonzeiten der Praxis. 58 Prozent schätzen die freie Terminauswahl, 43 Prozent automatische Erinnerungen. Für Ihren Empfang kann das weniger Anrufe in den Stoßzeiten bedeuten.

Die großen Terminportale bieten Buchungsmodule an, die sich in die eigene Webseite einbinden lassen. Ob das System Termine mit Ihrer Praxissoftware abgleicht, fragen Sie vor Vertragsschluss beim Anbieter nach. Klären Sie dabei auch den Vertrag zur Auftragsverarbeitung, denn über das Modul laufen Patientendaten.

2. Leistungen in verständlicher Sprache

Beschreiben Sie Ihre Leistungen so, wie Patienten fragen. Statt „Wir bieten endoskopische retrograde Cholangiopankreatikographie“ schreiben Sie zum Beispiel, dass Sie Gallenwege und Bauchspeicheldrüse mit einem dünnen Schlauch untersuchen, der über den Mund eingeführt wird.

Jede wichtige Leistung bekommt am besten eine eigene Unterseite mit Ablauf, Dauer, Nachsorge und häufigen Fragen. Patienten finden dort ihre Antwort. Und Google hat für die Suche nach genau dieser Behandlung eine passende Seite.

3. Das Team mit echten Fotos

Patienten wollen wissen, wer sie behandelt. Zeigen Sie Ärztinnen, Ärzte und Praxisteam mit Namen, Aufgabe und Qualifikation, dazu jeweils ein echtes Foto. Ein Satz dazu, warum jemand in diesem Fach arbeitet, sagt oft mehr als eine Reihe von Titeln. Das hilft vor allem dort, wo Patienten mit einem mulmigen Gefühl kommen, etwa beim Zahnarzt, in der Proktologie oder in der Psychotherapie.

4. Die Praxisräume

Fotos von Empfang, Wartezimmer und Behandlungsraum zeigen, wo der Patient hinkommt. Ein virtueller 360-Grad-Rundgang geht weiter und kann Angstpatienten, etwa in der Zahnarztpraxis, den ersten Termin erleichtern. Nötig ist er nicht. Für die meisten Praxen reichen gute Fotos.

5. Formulare und Merkblätter zum Herunterladen

Anamnesebögen und eigene Merkblätter zu häufigen Behandlungen gehören als PDF auf die Seite. Aufklärungsbögen eines Verlags stellen Sie nur online, wenn Ihre Lizenz das erlaubt, und das Aufklärungsgespräch ersetzen sie ohnehin nicht. Wer den Anamnesebogen zu Hause ausfüllt, sitzt kürzer im Wartezimmer, und Ihr Team muss weniger nachfragen.

6. Anfahrt und Zugang zur Praxis

Adresse, Parkplätze, Haltestellen und die Angabe, ob die Praxis stufenlos erreichbar ist, suchen gerade ältere Patienten und Menschen mit Rollator oder Rollstuhl gezielt. Eine eingebettete Google-Maps-Karte darf in der Regel erst nach Einwilligung laden, weil dabei Informationen auf dem Gerät des Besuchers gespeichert oder ausgelesen werden (§ 25 TDDDG). Bis dahin genügen ein Bild der Karte und ein Link.

7. Aktuelle Hinweise

Geänderte Sprechzeiten, Urlaub, Impftermine oder eine neue Leistung gehören gut sichtbar auf die Startseite, nicht nur auf den Anrufbeantworter.

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Wie darf ein Arzt auf seiner Webseite werben?

Sachliche Informationen über Ihre Praxis und Ihre Leistungen sind erlaubt. Verboten sind unter anderem irreführende Heilversprechen, anpreisende oder vergleichende Werbung und Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheitsoperationen.

Die Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Was für Ihre Praxis gilt, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt für Medizinrecht.

RegelRechtsgrundlage
Sachliche, berufsbezogene Information ist erlaubt. Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist berufswidrig.§ 27 der Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer (Vorbild: Musterberufsordnung MBO-Ä)
Keine irreführende Werbung, etwa der falsche Eindruck, ein Behandlungserfolg sei sicher§ 3 HWG
Keine Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheitsoperationen, also operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 c HWG
Keine Werbung mit Äußerungen Dritter wie Dank- oder Empfehlungsschreiben, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG
Keine Krankengeschichten, die missbräuchlich, abstoßend oder irreführend dargestellt sind oder durch ausführliche Beschreibung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG
Impressum mit Kammer, Berufsbezeichnung und Berufsordnung§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG
Karten, Videos und Statistikdienste, die auf das Gerät zugreifen, erst nach Einwilligung§ 25 TDDDG

Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das HWG regelt, wie für Behandlungen und Verfahren außerhalb der Fachkreise geworben werden darf. Ein Punkt aus der Tabelle braucht eine Erklärung. Patientenstimmen und auf der Webseite eingebundene Google-Bewertungen sind Äußerungen Dritter im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG. Sie sind erlaubt, solange sie nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Eine Stimme, die einen sicheren Behandlungserfolg nahelegt, gehört deshalb nicht auf die Seite.

Datenschutz

Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonders geschützten Daten. Schon eine Terminanfrage mit dem Grund des Besuchs kann solche Daten enthalten. Auf der Webseite heißt das:

  • alle Seiten über HTTPS verschlüsselt
  • eine Datenschutzerklärung, die auch Terminbuchung und Kontaktformular erklärt
  • ein Einwilligungsbanner, in dem sich nicht notwendige Dienste ablehnen lassen
  • Formulare nur mit den Feldern, die Sie wirklich brauchen
  • Verträge zur Auftragsverarbeitung mit Hosting, Terminbuchung und Statistikdienst (Art. 28 DSGVO)

Mehr dazu im Ratgeber zu den DSGVO-Pflichten einer Webseite.

Impressum einer Arztpraxis

Neben Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und einem zweiten schnellen Kontaktweg, meist der Telefonnummer, verlangt § 5 DDG von Ärztinnen und Ärzten weitere Angaben. Dazu gehören die Ärztekammer, der Sie angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen samt Hinweis, wo sie zu finden sind. Meist ist das ein Link auf die Berufsordnung der Landesärztekammer. Bedarf die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung, kommt die zuständige Aufsichtsbehörde dazu, bei Vertragsärzten wird hier häufig die Kassenärztliche Vereinigung genannt. Lassen Sie das Impressum von einer Anwältin oder einem Anwalt für Medizinrecht prüfen.

Wie finden Patienten Ihre Praxis bei Google?

Bei Suchen wie „Hautarzt in der Nähe“ zeigt Google meist zuerst eine Karte mit Praxen aus dem Google Unternehmensprofil. Welche Praxis dort erscheint, richtet sich nach Googles Angaben vor allem nach Relevanz, Entfernung und Bekanntheit. Zur Bekanntheit zählt Google auch die Zahl der Rezensionen.

Lokale Suche und Unternehmensprofil

Patienten suchen häufig mit Ort oder Stadtteil, etwa „Hautarzt München Schwabing“, „Kinderarzt Köln Ehrenfeld“ oder „Orthopäde in der Nähe“. Für solche Suchen brauchen Sie ein vollständig ausgefülltes Google Unternehmensprofil, überall dieselbe Schreibweise von Name, Adresse und Telefonnummer, einen Eintrag in Arztverzeichnissen wie Jameda und auf der Webseite klare Angaben zu Ort und Stadtteil. Wie Sie das Profil pflegen, beschreibt der Ratgeber Google Unternehmensprofil optimieren.

Inhalte, nach denen Patienten suchen

Schreiben Sie über das, was Patienten wirklich eintippen. Typische Muster sind:

  • „[Beschwerde] was tun“, zum Beispiel „Knieschmerzen beim Treppensteigen was tun“
  • „[Behandlung] Ablauf“, zum Beispiel „Magenspiegelung Ablauf“
  • „[Behandlung] Kosten“, zum Beispiel „Professionelle Zahnreinigung Kosten“
  • „[Facharzt] in der Nähe“, zum Beispiel „HNO-Arzt in der Nähe“

Ein Artikel beantwortet einmal, was sonst hundertmal am Telefon gefragt wird. Eine Grenze setzt das HWG. Ausführliche Fallgeschichten, die zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können, sind unzulässig.

Bewertungen

Bewertungen zählen bei der Arztwahl. Von den Internetnutzern, die Online-Bewertungen lesen, messen 57 Prozent ihnen bei der Wahl einer Ärztin oder eines Arztes eine sehr große oder eher große Bedeutung bei (Bitkom, Februar 2023).

Bitten Sie alle Patienten um eine Bewertung, etwa mit einem QR-Code am Empfang oder einer kleinen Karte. Nur die Zufriedenen gezielt anzusprechen, verbietet Google in seinen Richtlinien für Rezensionen. Antworten Sie auch auf negative Bewertungen, ruhig und mit dem Angebot eines Gesprächs. Bestätigen Sie in einer öffentlichen Antwort nie, dass jemand bei Ihnen in Behandlung ist, und nennen Sie keine Details. Das verbietet die ärztliche Schweigepflicht (§ 9 der Berufsordnung, § 203 StGB).

Wie sollte eine Praxis-Webseite gestaltet sein?

Eine Praxis-Webseite sollte ruhig und gut lesbar sein und Sprechzeiten, Telefonnummer und Terminbuchung gleich oben zeigen, auf dem Handy genauso wie am Rechner.

  • Zurückhaltende Gestaltung. Eine Praxis-Webseite braucht keine Effekte. Ruhige Farben und viel Weißraum passen zu den meisten Fächern, eine Kinderarztpraxis darf bunter sein.
  • Kurze Wege. Sprechzeiten, Leistungen und Kontakt sollten von jeder Seite aus mit ein bis zwei Klicks erreichbar sein.
  • Lesbare Schrift. 16 Pixel im Fließtext sind ein verbreiteter Mindestwert. Die Richtlinie WCAG 2.2 nennt keine feste Größe, verlangt aber im Erfolgskriterium 1.4.4, dass sich Text ohne Hilfsmittel auf 200 Prozent vergrößern lässt, ohne dass Inhalte oder Funktionen verloren gehen.
  • Barrierefreiheit. Die Seite sollte sich mit der Tastatur bedienen und mit einem Screenreader vorlesen lassen. Normaler Text braucht nach WCAG 2.2 einen Kontrast von mindestens 4,5 zu 1. Bietet Ihre Praxis online Terminbuchung an, kann außerdem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greifen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Mehr dazu im Ratgeber zum BFSG, einen ersten Eindruck gibt der BFSG-Check.
  • Smartphone. Wer unterwegs einen Termin sucht, hat nur das Handy dabei. Prüfen Sie jede Seite auf dem Smartphone. Lässt sich die Telefonnummer antippen, passt der Buchungsknopf auf den Bildschirm, sind die Sprechzeiten ohne Zoomen lesbar?

Was kostet eine Webseite für eine Arztpraxis?

Der Autor dieses Ratgebers betreibt eine Webagentur. Dort kostet eine WordPress-Seite auf Theme-Basis 1.990 €, individuelles Webdesign mit bis zu fünf Seiten 2.490 € und mit bis zu zwölf Seiten und Blog 4.990 €. Den Preis bestimmen vor allem die Zahl der Seiten und der Designaufwand.

Das sind Festpreise und Endpreise ohne zusätzliche Umsatzsteuer (§ 19 UStG). Laufende Kosten für Hosting und Domain und die Gebühren einer Terminplattform kommen dazu. Sie werden vor Projektbeginn beziffert. Was in den Paketen enthalten ist, steht auf der Seite Webdesign.

Ob sich die Ausgabe lohnt, rechnen Sie mit Ihren eigenen Zahlen. Bei Privatpatienten und Selbstzahlerleistungen lässt sich der Wert eines Neupatienten beziffern. Bei Aufnahmestopp zählt nur, wie viele Anrufe die Seite dem Empfang abnimmt.

Was ist bei einer Arzt-Webseite am wichtigsten?

Am wichtigsten sind ein schneller Weg zum Termin, verständlich erklärte Leistungen und ein vollständiges Impressum. Danach kommen Unternehmensprofil, Bewertungen und eine ruhige, gut lesbare Gestaltung.

Impressum und Datenschutzerklärung formuliert Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt, Einwilligungsbanner und verschlüsselte Formulare sind Sache dessen, der die Seite baut. Wenn Sie diese Woche nur eine Sache ändern, machen Sie Sprechzeiten und Telefonnummer auf dem Handy ohne Scrollen sichtbar.

Quellen

  1. 01Zwei Drittel vereinbaren Arzttermine online (Presseinformation vom 22.12.2025)Bitkom e. V.
  2. 02Mehr als die Hälfte liest Arzt-Bewertungen im Internet (Presseinformation vom 06.02.2023)Bitkom e. V.
  3. 03§ 3 HWG, Irreführende WerbungBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
  4. 04§ 11 HWG, Werbeverbote außerhalb der Fachkreise (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11, Satz 3 Nr. 1)Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
  5. 05(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, § 9 Schweigepflicht und § 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung (Stand Mai 2026)Bundesärztekammer
  6. 06§ 5 DDG, Allgemeine InformationspflichtenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
  7. 07§ 25 TDDDG, Schutz der Privatsphäre bei EndeinrichtungenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
  8. 08Art. 9 DSGVO, Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener DatenIntersoft Consulting, dsgvo-gesetz.de (Gesetzestext)
  9. 09Art. 28 DSGVO, AuftragsverarbeiterIntersoft Consulting, dsgvo-gesetz.de (Gesetzestext)
  10. 10Richtlinien für von Maps-Nutzern veröffentlichte Inhalte: Verbotene und eingeschränkt zulässige Inhalte, Abschnitt Manipulation von BewertungenGoogle
  11. 11Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2, Erfolgskriterien 1.4.3 und 1.4.4 (Empfehlung vom 12.12.2024)World Wide Web Consortium (W3C)
  12. 12§ 3 BFSG, Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung (Abs. 3: Ausnahme für Kleinstunternehmen)Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
  13. 13§ 2 BFSG, Begriffsbestimmungen (Nr. 17: Kleinstunternehmen)Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
  14. 14Ranking in lokalen Suchergebnissen auf Google verbessernGoogle, Hilfe für das Google Unternehmensprofil
  15. 15§ 203 StGB, Verletzung von PrivatgeheimnissenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
  16. 16§ 1 HWG, Anwendungsbereich (Abs. 1 Nr. 2 c: Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit)Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Was kostet eine Webseite für eine Arztpraxis?+
Das hängt vor allem von der Zahl der Seiten und vom Designaufwand ab. In der Webagentur des Autors kostet eine WordPress-Seite auf Theme-Basis 1.990 €, individuelles Webdesign ab 2.490 €, jeweils als Endpreis ohne zusätzliche Umsatzsteuer (§ 19 UStG). Hosting, Domain und die Gebühren einer Terminplattform kommen dazu.
Lohnt sich eine Online-Terminbuchung für Arztpraxen?+
Für viele Praxen ja. Laut Bitkom haben 64 Prozent der Deutschen schon einmal einen Arzttermin online vereinbart, und 84 Prozent derer, die das tun oder sich vorstellen können, schätzen vor allem, nicht an Telefonzeiten gebunden zu sein. Prüfen Sie vor der Wahl, ob das System mit Ihrer Praxissoftware zusammenarbeitet und ob der Anbieter einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließt.
Was muss ich beim Datenschutz auf einer Arzt-Webseite beachten?+
Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt. Formulare sollten verschlüsselt übertragen und nur abfragen, was nötig ist. Dienste wie Google Maps laden erst nach Einwilligung. Mit Hosting, Terminbuchung und Statistikdienst brauchen Sie Verträge zur Auftragsverarbeitung. Die Datenschutzerklärung stimmen Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten oder einer Fachanwältin ab.
Darf ich als Arzt für meine Praxis werben?+
Sachlich informieren dürfen Sie, das erlaubt § 27 der ärztlichen Berufsordnung ausdrücklich. Verboten sind anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung, Heilversprechen (§ 3 HWG) und Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheitsoperationen (§ 11 HWG). Was im Einzelfall zulässig ist, klärt ein Anwalt für Medizinrecht.
Was gehört ins Impressum einer Arztpraxis?+
Außer den üblichen Kontaktdaten verlangt § 5 DDG von Ärztinnen und Ärzten die zuständige Ärztekammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem verleihenden Staat und die Berufsordnung mit einem Hinweis, wo sie zu finden ist. Die vollständige Liste steht oben im Abschnitt zum Impressum, prüfen lassen sollten Sie es von einer Anwältin oder einem Anwalt für Medizinrecht.

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Erkan Arifi

Erkan Arifi

Autor

Gründer & Inhaber, Arifi Media Solutions

Erkan Arifi ist Webdesigner und Webentwickler aus Auenwald im Rems-Murr-Kreis. Mit seiner Agentur Arifi Media Solutions unterstützt er Unternehmen in der Region Stuttgart dabei, mit modernen Webseiten und datengetriebener Suchmaschinenoptimierung online sichtbar zu werden. Seine Spezialgebiete sind Next.js-Entwicklung, Performance-Optimierung und Local SEO.

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