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20. Februar 2026 Erkan Arifi 11 Min. LesezeitAktualisiert am 29. September 2026

DSGVO-Pflichten für Websites, von Impressum bis Cookies

Impressum, Datenschutzerklärung und https sind Pflicht, ein Cookie-Banner meist auch. Welche Regeln für Ihre Website gelten und was Verstöße kosten können.

Kurz erklärt

Eine geschäftliche Website in Deutschland braucht ein Impressum nach § 5 DDG, eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO und in aller Regel eine verschlüsselte Verbindung per https (Art. 32 DSGVO, § 19 Abs. 4 TDDDG). Ein Einwilligungsbanner ist nötig, sobald Analyse-, Werbe- oder andere nicht notwendige Cookies laufen. Wer solche Cookies ohne Einwilligung setzt, riskiert ein Bußgeld bis 300.000 € (§ 28 TDDDG). Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.

Welche Pflichten gelten für jede geschäftliche Website?

Jede geschäftliche Website in Deutschland braucht ein Impressum, eine Datenschutzerklärung und eine verschlüsselte Verbindung (https). Ein Einwilligungsbanner kommt hinzu, sobald Cookies für Analyse oder Werbung laufen, und wer Verbrauchern online etwas verkauft, muss seinen Shop barrierefrei gestalten, sofern der Betrieb kein Kleinstunternehmen ist.

Verstöße gegen die Impressumspflicht können Mitbewerber und Wettbewerbsverbände abmahnen, weil § 5 DDG als Marktverhaltensregel gilt (§ 3a, § 8 Abs. 3 UWG). Wie oft das geschieht, zählt keine amtliche Statistik.

Beide Tabellen in diesem Ratgeber geben die Rechtslage vom 11.08.2026 wieder. Die Bußgeldhöhen sind am 28.09.2026 noch einmal am Gesetzestext nachgeprüft.

PflichtRechtsgrundlageHöchstes BußgeldWer es durchsetzt
Impressum (Anbieterkennzeichnung)§ 5 Abs. 1 DDGbis 50.000 € (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Nr. 3 DDG)§ 33 Abs. 10 DDG benennt für diesen Fall keine Behörde; Auffangzuständigkeit der obersten Landesbehörde (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), daneben Abmahnung durch Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG)
Name und Anschrift bei jeder nicht rein privaten Website§ 18 Abs. 1 MStVbis 50.000 € (§ 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 MStV)zuständige Landesmedienanstalt (§ 115 Abs. 3 i. V. m. § 106 MStV)
Datenschutzerklärung mit allen PflichtangabenArt. 13 DSGVObis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist (Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO)die nach Landesrecht zuständige Datenschutzaufsicht (§ 40 Abs. 1 BDSG)
Einwilligung, bevor nicht notwendige Cookies gesetzt oder ausgelesen werden§ 25 Abs. 1 TDDDGbis 300.000 € (§ 28 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. Abs. 2 TDDDG)Datenschutzaufsicht des Landes (§ 113 S. 1 MStV); der BfDI nur bei Telekommunikationsanbietern und Bundesstellen (§ 29 Abs. 2 TDDDG)
Sicherheit der Verarbeitung, unter anderem Verschlüsselung nach dem Stand der Technik (https)Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVObis 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist (Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO)die nach Landesrecht zuständige Datenschutzaufsicht (§ 40 Abs. 1 BDSG)
Datenpanne melden, unverzüglich und möglichst binnen 72 StundenArt. 33 Abs. 1 DSGVObis 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist (Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO)die nach Landesrecht zuständige Datenschutzaufsicht (§ 40 Abs. 1 BDSG)
Barrierefreie Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr§ 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BFSG i. V. m. der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 BFSGbis 100.000 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 BFSG)Marktüberwachungsbehörde (§ 28 BFSG)

Alle Beträge sind Obergrenzen. Wie hoch ein Bußgeld nach der DSGVO im Einzelfall ausfällt, richtet sich unter anderem nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, nach der Zahl der Betroffenen und danach, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde (Art. 83 Abs. 2 DSGVO).

Was muss ins Impressum nach § 5 DDG?

Ins Impressum gehören Name und Anschrift, bei Firmen auch Rechtsform und Vertretungsberechtigte, eine E-Mail-Adresse und ein zweiter schneller Kontaktweg, dazu, falls vorhanden, Registereintrag und Umsatzsteuer-ID, bei reglementierten Berufen die Kammer.

Pflicht ist das Impressum für jede geschäftlich betriebene Website. Der Begriff ist weit gefasst. Es genügt, dass Sie über die Seite Ihre Leistungen anbieten. Bis Mai 2024 stand die Pflicht in § 5 TMG, heute in § 5 DDG.

Die Pflichtangaben im Einzelnen

  • Name und Anschrift des Betreibers, bei Unternehmen mit Firmenname, Rechtsform und Vertretungsberechtigten
  • Kontaktdaten, und zwar eine E-Mail-Adresse plus ein weiterer Weg für schnelle, unmittelbare Kommunikation. Eine Telefonnummer schreibt das Gesetz nicht vor, ein Kontaktformular mit zeitnaher Antwort kann genügen, wenn Sie auf Anfrage auch einen nichtelektronischen Weg anbieten, etwa das Telefon (EuGH, Urteil vom 16.10.2008, C-298/07). Wer telefonisch erreichbar ist, schreibt die Nummer trotzdem dazu. Manche Kunden greifen lieber zum Telefon als zum Formular.
  • Handelsregistereintrag mit Registergericht und Registernummer
  • Umsatzsteuer-ID oder Wirtschafts-ID, wenn vorhanden
  • Berufsbezeichnung und Kammer bei reglementierten Berufen wie Ärzten, Anwälten oder Architekten
  • Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte nach § 18 Abs. 2 MStV, etwa bei einem Online-Magazin oder einem regelmäßig erscheinenden Blog mit meinungsbildenden Beiträgen. Ein Firmenblog mit Fachartikeln fällt nicht automatisch darunter.

Häufige Fehler im Impressum

  • Impressum nur als Bild, obwohl es als Text lesbar sein muss
  • Impressum schwer zu finden, etwa tief verschachtelt oder unter einer unklaren Bezeichnung. Der Bundesgerichtshof hat einen Weg über zwei Links, erst „Kontakt“, dann „Impressum“, noch als unmittelbar erreichbar gelten lassen (Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03).
  • Bei der GmbH fehlen Geschäftsführer oder Registergericht
  • Keine E-Mail-Adresse angegeben
  • Impressum nur auf der Startseite verlinkt statt auf jeder Seite

Am einfachsten verlinken Sie das Impressum im Footer jeder Seite. Dann ist es von überall einen Klick entfernt.

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Was muss in die Datenschutzerklärung?

Die Datenschutzerklärung nennt nach Art. 13 DSGVO, wer Daten verarbeitet, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage, an wen sie gehen, wie lange sie gespeichert bleiben und welche Rechte Besucher haben.

Die DSGVO gilt seit dem 25.05.2018 für jede Website, die personenbezogene Daten verarbeitet. Das tut praktisch jede Seite, denn der Server erfasst beim Aufruf die IP-Adresse. Die DSGVO nennt IP-Adressen ausdrücklich als Online-Kennung (Erwägungsgrund 30).

Die wichtigsten Pflichtangaben nach Art. 13 DSGVO

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, falls einer benannt ist
  • Zweck und Rechtsgrundlage für jede Art der Verarbeitung einzeln
  • Empfänger der Daten, zum Beispiel Hosting-Anbieter, Google oder Social-Media-Plattformen
  • Übermittlung in Drittländer wie die USA, und ob dafür ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission besteht oder welche anderen Garantien die Übermittlung absichern
  • Speicherdauer oder die Kriterien, nach denen sie festgelegt wird
  • Betroffenenrechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch, bei Einwilligungen auch das Recht auf Widerruf
  • Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
  • Automatisierte Entscheidungen einschließlich Profiling, falls es sie gibt

Welche Dienste müssen in der Datenschutzerklärung stehen?

Jeder Drittanbieter-Dienst, der auf Ihrer Website Daten erfasst, gehört in die Datenschutzerklärung. Typisch sind diese:

  • Google Analytics und Google Tag Manager
  • Google Maps
  • Google Fonts, wenn die Schriften von Google-Servern geladen werden
  • YouTube-Videos, die Daten an Google übertragen
  • Meta-Pixel und anderes Tracking von Facebook oder Instagram
  • Newsletter-Dienste wie Mailchimp, Brevo oder CleverReach
  • Kontaktformulare
  • Hosting-Anbieter mit Name und Standort
  • CDN-Dienste wie Cloudflare oder BunnyCDN

Schriften binden Sie am besten lokal ein. Das LG München I hat am 20.01.2022 einem Kläger 100 € Schadensersatz zugesprochen, weil eine Website seine IP-Adresse beim Aufruf ohne Einwilligung an Google übertragen hatte (Az. 3 O 17493/20). Das war eine erstinstanzliche Einzelfallentscheidung.

Danach verschickte ein Abmahner eine Welle von Schreiben mit Forderungen von je 170 €. Sein Vorgehen hat dasselbe Gericht am 30.03.2023 als rechtsmissbräuchlich bewertet, ebenfalls in erster Instanz (Az. 4 O 13063/22). Er hatte die Seiten nur mit einem Crawler aufgerufen. An der Empfehlung ändert das nichts. Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg rät in seiner FAQ zu Cookies und Tracking, Schriften vom eigenen Webspace auszuliefern.

Ein Einwilligungsbanner brauchen Sie, sobald Ihre Website Cookies oder ähnliche Techniken einsetzt, die nicht unbedingt erforderlich sind, etwa für Analyse oder Werbung (§ 25 TDDDG). Ablehnen muss dabei so einfach sein wie Zustimmen, so sieht es unter anderem der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg.

Die Regel steht im TDDDG, dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Bis zum 14.05.2024 hieß es TTDSG.

Was ein Einwilligungsbanner leisten muss

  1. Notwendiges bleibt frei. Unbedingt erforderliche Cookies, etwa für die Sitzung oder den Warenkorb, dürfen ohne Einwilligung gesetzt werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG).
  2. Ablehnen auf derselben Ebene. Der Knopf zum Ablehnen steht schon auf der ersten Ebene neben „Alles akzeptieren“. Ein grüner Akzeptieren-Knopf neben einem kaum sichtbaren grauen Ablehnen-Link erfüllt das nicht.
  3. Aktive Einwilligung. Tracking- und Marketing-Cookies brauchen vorher eine aktive Handlung, etwa einen Klick auf „Akzeptieren“ (Opt-in). Kein Häkchen ist vorausgewählt, und vor der Einwilligung läuft kein Tracking.
  4. Nachweis. Die Einwilligung wird dokumentiert, denn Sie müssen sie nachweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
  5. Widerruf. Der Besucher kann jederzeit widerrufen, und zwar so einfach, wie er eingewilligt hat (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
  • Borlabs Cookie, WordPress-Plugin, ab 49 € im Jahr zuzüglich Umsatzsteuer für eine Website
  • Cookiebot, Cloud-Dienst mit automatischem Cookie-Scan, kostenlos für eine Domain mit bis zu 50 Unterseiten, bezahlte Pläne ab 7 € im Monat zuzüglich Umsatzsteuer
  • Usercentrics, vom selben Anbieter wie Cookiebot, für größere Websites
  • Real Cookie Banner, WordPress-Plugin mit kostenloser Grundversion, die Pro-Lizenz kostet 59 € im Jahr einschließlich Umsatzsteuer für eine Website

Ist ein SSL-Zertifikat (https) Pflicht?

Für eine geschäftliche Website in aller Regel ja. Art. 32 DSGVO nennt Verschlüsselung als Schutzmaßnahme. § 19 Abs. 4 TDDDG verlangt für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste Schutzvorkehrungen nach dem Stand der Technik, soweit das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, und nennt dabei ausdrücklich ein als sicher anerkanntes Verschlüsselungsverfahren als Beispiel.

Die Verschlüsselung heißt heute TLS, der alte Name SSL hat sich gehalten. Das Zertifikat weist nach, dass der Browser wirklich mit Ihrem Server spricht. Sie erkennen die verschlüsselte Verbindung am „https://“ in der Adresse. Schon ein einfaches Kontaktformular überträgt personenbezogene Daten. Weil Zertifikate von Let's Encrypt kostenlos sind, lässt sich bei einer Firmenseite kaum vertreten, https sei wirtschaftlich nicht zumutbar. Google Chrome kennzeichnet Seiten ohne https in der Adressleiste als „Nicht sicher“.

So richten Sie https ein

  • Let's Encrypt stellt Zertifikate kostenlos aus. Bei vielen Tarifen schalten Sie es im Kundenmenü des Hosters mit einem Klick ein.
  • Wildcard-Zertifikat für Websites mit Subdomains wie shop.meinedomain.de oder blog.meinedomain.de

Nach der Aktivierung stellen Sie alle internen Links auf https:// um und richten eine 301-Weiterleitung von http:// auf https:// ein.

Welche Pflichten kommen außer dem Datenschutz dazu?

Drei weitere Regeln treffen viele Firmenseiten: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bei Angeboten für Verbraucher, die Preisangabenverordnung bei Preisen für Verbraucher und das Urheberrecht bei jedem Bild.

Barrierefreiheit (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28.06.2025. Betroffen sind vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern, unter anderem Onlineshops sowie Buchungs- und Bankdienste. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Das sind Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG). Für Produkte und Verträge, die vor dem 28.06.2025 im Einsatz waren, gilt eine Übergangsfrist bis längstens 27.06.2030 (§ 38 BFSG). Wen das Gesetz im Einzelnen betrifft, steht im Ratgeber zum BFSG.

Preisangabenverordnung (PAngV)

Wer Verbrauchern Preise nennt, muss den Gesamtpreis angeben (§ 3 PAngV). Onlineshops sagen außerdem, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob Versandkosten hinzukommen (§ 6 PAngV). Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG berechnen Sie keine Umsatzsteuer. Schreiben Sie das beim Preis dazu, damit niemand einen Nettopreis vermutet. Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, ist zusätzlich der Grundpreis Pflicht (§ 4 PAngV).

Urheberrecht bei Bildern

Verwenden Sie nur Bilder, für die Sie eine Lizenz haben. Bilder von Unsplash oder Pexels dürfen Sie nach deren Lizenz meist frei nutzen. Prüfen Sie trotzdem die Lizenz und ob erkennbare Personen oder Markenlogos zu sehen sind, deren Rechte deckt die Lizenz der Plattform nicht in jedem Fall ab. Wer ein fremdes Bild ohne Lizenz nutzt, muss mit einer Abmahnung rechnen, also mit Anwaltskosten und Schadensersatz.

Welche Pflichten gelten für welche Art von Website?

Impressum und Datenschutzerklärung braucht jede Unternehmensseite. Ein Einwilligungsbanner kommt erst mit Analyse- oder Werbe-Cookies hinzu, die Barrierefreiheit erst, wenn über die Seite Verträge mit Verbrauchern angebahnt oder geschlossen werden und der Betrieb kein Kleinstunternehmen ist. Für private Seiten und Vereine gelten Ausnahmen.

KonstellationImpressumDatenschutzerklärungEinwilligungs-BannerBarrierefreiheit (BFSG)
Private Seite, ausschließlich persönliche oder familiäre ZweckeNein, weder § 5 DDG noch § 18 Abs. 1 MStV greifenNur, soweit die Verarbeitung über eine rein persönliche oder familiäre Tätigkeit hinausgeht (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO)Nur bei nicht notwendigen Cookies (§ 25 Abs. 1 TDDDG)Nein
Vereinsseite ohne GeschäftsbetriebName und Anschrift ja (§ 18 Abs. 1 MStV); § 5 DDG nur bei geschäftsmäßigem AngebotJaNur bei nicht notwendigen Cookies (§ 25 Abs. 1 TDDDG)Nein, solange über die Seite kein Verbrauchervertrag angebahnt wird
Unternehmensseite ohne Formular und ohne TrackingJaJa, schon Server-Logfiles verarbeiten die IP-Adresse (Erwägungsgrund 30 DSGVO)Nein bei ausschließlich unbedingt erforderlichen Cookies (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG)Nein
Unternehmensseite mit Kontaktformular und AnalyticsJaJaJaNur, wenn über die Seite ein Verbrauchervertrag angebahnt oder geschlossen wird (§ 2 Nr. 26 BFSG)
Onlineshop für Verbraucher, Kleinstunternehmen: unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG)JaJaJaNein, Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (§ 3 Abs. 3 BFSG)
Onlineshop für Verbraucher, kein Kleinstunternehmen: ab 10 Beschäftigten oder mehr als 2 Mio. € Jahresumsatz und JahresbilanzsummeJaJaJaJa, für Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG)
Shop oder Portal ausschließlich für GeschäftskundenJaJaJaNein, erfasst sind nur Dienstleistungen für Verbraucher (§ 1 Abs. 3 BFSG)

Wie prüfen Sie Ihre Website selbst?

Gehen Sie diese zehn Fragen durch. Jedes „Nein“ ist eine Baustelle.

  • Ist ein vollständiges Impressum vorhanden?
  • Ist das Impressum von jeder Seite aus leicht zu finden, etwa über einen Link im Footer?
  • Ist die Datenschutzerklärung vorhanden und aktuell?
  • Stehen alle Drittanbieter-Dienste in der Datenschutzerklärung?
  • Gibt es ein Einwilligungsbanner mit gleichwertigem Ablehnen-Knopf?
  • Startet das Tracking erst nach der Einwilligung?
  • Läuft die ganze Seite über https://?
  • Sind die Schriften lokal eingebunden?
  • Haben Sie für jedes Bild die Rechte?
  • Informiert Ihr Onlineshop Verbraucher über das Widerrufsrecht und die übrigen Pflichtangaben für Fernabsatzverträge (Art. 246a EGBGB)?
Barrierefreiheit prüfenOb Ihre Seite unter das BFSG fällt und wo sie hakt, zeigt der BFSG-Check in 12 Prüfpunkten.

Womit fangen Sie am besten an?

Fangen Sie mit dem an, was jeder von außen sehen kann: Impressum, Datenschutzerklärung, Banner, https und extern geladene Schriften.

Diese Punkte kann ein Mitbewerber oder ein Prüfprogramm feststellen, ohne dass Sie davon wissen. Der Fall vor dem LG München I zeigt, dass so etwas auch automatisiert geschieht. Lassen Sie die Rechtstexte selbst vor dem Start von einem Anwalt oder einer Datenschutzberatung prüfen. Die Technik dahinter können Sie mit der Checkliste oben selbst kontrollieren.

Bei WordPress kommt eine laufende Aufgabe dazu. Das Cookie-Plugin muss wie Theme und andere Plugins aktuell bleiben, sonst passt es irgendwann nicht mehr zu den Diensten, die es steuern soll. Das gehört zur WordPress-Wartung.

Quellen

  1. 01§ 5 DDG, Allgemeine Informationspflichten (Impressum)Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  2. 02§ 33 DDG, BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  3. 03§ 3a UWG, RechtsbruchBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  4. 04§ 8 UWG, Beseitigung und UnterlassungBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  5. 05§ 18 MStV, Informationspflichten und AuskunftsrechteBayerisches Staatsministerium der Justiz (BAYERN.RECHT / gesetze-bayern.de)
  6. 06§ 115 MStV, OrdnungswidrigkeitenBayerisches Staatsministerium der Justiz (BAYERN.RECHT / gesetze-bayern.de)
  7. 07Art. 13 DSGVO, Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen DatenWortlaut der Verordnung (EU) 2016/679, aufbereitet von intersoft consulting (dsgvo-gesetz.de)
  8. 08Art. 7 DSGVO, Bedingungen für die EinwilligungWortlaut der Verordnung (EU) 2016/679, aufbereitet von intersoft consulting (dsgvo-gesetz.de)
  9. 09Art. 32 DSGVO, Sicherheit der VerarbeitungWortlaut der Verordnung (EU) 2016/679, aufbereitet von intersoft consulting (dsgvo-gesetz.de)
  10. 10Art. 33 DSGVO, Meldung von Verletzungen an die AufsichtsbehördeWortlaut der Verordnung (EU) 2016/679, aufbereitet von intersoft consulting (dsgvo-gesetz.de)
  11. 11Art. 83 DSGVO, Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von GeldbußenWortlaut der Verordnung (EU) 2016/679, aufbereitet von intersoft consulting (dsgvo-gesetz.de)
  12. 12Erwägungsgrund 30 DSGVO, Online-Kennungen wie IP-AdressenWortlaut der Verordnung (EU) 2016/679, aufbereitet von intersoft consulting (dsgvo-gesetz.de)
  13. 13§ 25 TDDDG, Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen (Cookie-Einwilligung)Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  14. 14§ 19 TDDDG, Technische und organisatorische Vorkehrungen (Verschlüsselung)Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  15. 15§ 28 TDDDG, BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  16. 16LfDI Baden-Württemberg, FAQ zu Cookies und TrackingDer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW)
  17. 17BfDI, Informationspflichten (Art. 13 und 14 DSGVO)Bundesbeauftragte(r) für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
  18. 18§ 2 BFSG, Begriffsbestimmungen (Kleinstunternehmen)Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  19. 19§ 37 BFSG, BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  20. 20§ 38 BFSG, ÜbergangsbestimmungenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  21. 21§ 3 PAngV, Pflicht zur Angabe des GesamtpreisesBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  22. 22§ 4 PAngV, Pflicht zur Angabe des GrundpreisesBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  23. 23§ 6 PAngV, Angaben bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  24. 24§ 19 UStG, Besteuerung der KleinunternehmerBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  25. 25Art. 246a § 1 EGBGB, Informationspflichten bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  26. 26EuGH, Urteil vom 16.10.2008, C-298/07 (Telefonnummer im Impressum)Gerichtshof der Europäischen Union, Volltext bei MIR Medien Internet und Recht
  27. 27BGH, Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03 (Anbieterkennzeichnung im Internet)Bundesgerichtshof, Volltext bei MIR Medien Internet und Recht
  28. 28LG München I, Endurteil vom 20.01.2022, 3 O 17493/20 (Google Fonts)Bayerisches Staatsministerium der Justiz (BAYERN.RECHT / gesetze-bayern.de)
  29. 29LG München I, Endurteil vom 30.03.2023, 4 O 13063/22 (Google-Fonts-Abmahnungen)Bayerisches Staatsministerium der Justiz (BAYERN.RECHT / gesetze-bayern.de)
  30. 30Borlabs Cookie, PreiseBorlabs
  31. 31Cookiebot, PreiseUsercentrics (Cookiebot)
  32. 32Real Cookie Banner, Produktseite mit Preisendevowl.io
  33. 33Let's Encrypt, Über unsInternet Security Research Group (Let's Encrypt)

Häufige Fragen

Braucht jede Webseite ein Cookie-Banner?+
Nein. Nutzt Ihre Seite nur unbedingt erforderliche Cookies, etwa für den Warenkorb oder einen Login, ist keine Einwilligung nötig (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG). Sobald Analyse-, Werbe- oder Social-Media-Dienste Informationen auf dem Gerät speichern oder auslesen, brauchen Sie die Einwilligung vorher. Ob ein bestimmtes Werkzeug darunter fällt, klärt im Zweifel eine Datenschutzberatung.
Ist SSL für meine Webseite Pflicht?+
Für eine geschäftliche Website in aller Regel ja. Art. 32 DSGVO nennt Verschlüsselung als Schutzmaßnahme. § 19 Abs. 4 TDDDG verlangt Schutzvorkehrungen nach dem Stand der Technik, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, und nennt ein als sicher anerkanntes Verschlüsselungsverfahren ausdrücklich als Beispiel. Zertifikate von Let's Encrypt sind kostenlos, die Hürde ist also niedrig.
Was muss ins Impressum und in die Datenschutzerklärung?+
Ins Impressum gehören nach § 5 DDG Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg, bei Firmen außerdem Rechtsform, Vertretungsberechtigte und Registernummer. Die Datenschutzerklärung beschreibt nach Art. 13 DSGVO jede Verarbeitung mit Zweck, Rechtsgrundlage, Empfängern und Speicherdauer. Was im Einzelnen hineingehört, hängt davon ab, welche Dienste Ihre Seite einbindet.
Wer haftet bei DSGVO-Verstößen auf der Webseite?+
Grundsätzlich der Betreiber, also das Unternehmen, das im Impressum steht. Die Datenschutzaufsicht kann Bußgelder verhängen, bei fehlender Datenschutzerklärung bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 DSGVO). Das ist die Obergrenze. Die Höhe im Einzelfall richtet sich unter anderem nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes (Art. 83 Abs. 2 DSGVO). Fehler im Impressum können Mitbewerber zusätzlich nach dem UWG abmahnen.

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