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5. Juni 2026 Erkan Arifi 14 Min. LesezeitAktualisiert am 26. September 2026

Wann muss eine Website nach dem BFSG barrierefrei sein?

Seit Juni 2025 müssen viele Onlineshops und Seiten mit Online-Buchung barrierefrei sein, reine Präsentationsseiten nicht. Ausnahmen, WCAG und Bußgelder.

Kurz erklärt

Eine Website muss nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein, wenn Verbraucher darüber einen Vertrag schließen können, etwa in einem Onlineshop. Die Leitlinien des BMAS nennen auch die Online-Terminbuchung. Reine Präsentationsseiten fallen nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht darunter. Bei Dienstleistungen ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Praktischer Maßstab ist die WCAG 2.1 auf Stufe AA. Den Einzelfall klärt ein Anwalt.

Ein Friseursalon mit zwölf Angestellten, der Termine über die eigene Website vergibt, fällt nach den Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seit dem 28. Juni 2025 muss er die Buchung barrierefrei anbieten. Zeigt dieselbe Website nur Preise, Öffnungszeiten und Telefonnummer, ist sie nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht betroffen. Wer betroffen ist und nichts tut, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 €.

Zum Jahresende 2025 lebten in Deutschland laut Statistischem Bundesamt gut 7,8 Millionen Menschen mit einer Schwerbehinderung, also 9,4 % der Bevölkerung. Schwerbehindert heißt hier: ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50. Menschen mit einem geringeren Grad sind in dieser Zahl nicht enthalten, ebenso wenig alle, die nach einer Augenoperation oder mit einem gebrochenen Arm vorübergehend eingeschränkt sind oder im Alter schlechter sehen.

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EAA), einer EU-Richtlinie für einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen in Europa. Beschlossen wurde es bereits 2021, anzuwenden ist es seit dem 28. Juni 2025.

Das BFSG verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anzubieten. Im Netz betrifft das vor allem

  • Onlineshops und digitale Marktplätze,
  • Online-Banking und Finanz-Apps,
  • Websites und Apps von Telekommunikationsanbietern,
  • E-Books und die Software, mit der man sie liest,
  • Websites, Apps und elektronische Tickets von Fluggesellschaften sowie Bahn-, Bus- und Schiffsunternehmen im Fernverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG),
  • alle übrigen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Vertragsschluss erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG).

Für eine gewöhnliche Unternehmenswebsite ohne Bank-, Telekommunikations-, Verkehrs- oder E-Book-Angebot kommt es nur auf den letzten Punkt an. Können Verbraucher über die Seite einen Vertrag schließen oder einen Termin buchen? Laut der FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit gilt das BFSG nicht für eine „reine Präsentationswebseite, die entweder ausschließlich informativ ist oder auf welcher Produkte oder Dienstleistungen lediglich beworben werden“.

Wer muss seine Website nach dem BFSG barrierefrei machen?

Betroffen ist, wer Verbrauchern über die Website eine der im Gesetz genannten Dienstleistungen anbietet, etwa einen Shop oder eine Terminbuchung, und kein Kleinstunternehmen ist. Die Tabelle zeigt typische Fälle.

KonstellationUnternehmensgrößeVom BFSG erfasst?Rechtsgrundlage
Onlineshop mit Bestellfunktion für VerbraucherUnter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € JahresbilanzsummeNein, Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen§ 3 Abs. 3 Satz 1, § 2 Nr. 17 BFSG
Onlineshop mit Bestellfunktion für Verbraucher10 oder mehr BeschäftigteJa§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26, § 14 Abs. 1 BFSG
Onlineshop mit Bestellfunktion für VerbraucherUnter 10 Beschäftigte, aber über 2 Mio. € Jahresumsatz und über 2 Mio. € JahresbilanzsummeJa. Es ist kein Kleinstunternehmen, weil weder Umsatz noch Bilanzsumme unter der Schwelle liegen§ 2 Nr. 17 BFSG
Reine Informations- oder Präsentationsseite, kein Vertragsschluss über die SeiteJedeVoraussichtlich nein. Nach Auffassung der Bundesfachstelle fehlt die „individuelle Anfrage“. Gerichtlich ist das nicht geklärt§ 2 Nr. 26 BFSG; Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ Frage 19
Informationsseite mit Online-Terminbuchung für VerbraucherJede, sofern kein KleinstunternehmenIn der Regel ja. Die BMAS-Leitlinien zum BFSG nennen die Online-Buchung von Terminen ausdrücklich als Beispiel (zitiert in der FAQ der Bundesfachstelle, Frage 19)§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26 BFSG; BMAS-Leitlinien, zitiert in FAQ Frage 19
Website, die sich ausschließlich an Unternehmen richtet (B2B)JedeNein, erfasst sind nur Dienstleistungen für Verbraucher. Ob ein bloßer Hinweis „nur für Gewerbekunden“ genügt, ist gerichtlich nicht geklärt. Sicherer ist es, Verbraucher tatsächlich auszuschließen, etwa über eine Prüfung von Gewerbenachweis oder USt-IdNr.§ 1 Abs. 3, § 2 Nr. 16 BFSG
Online-Banking, Telekommunikationsdienst oder E-Book-Angebot für VerbraucherJede, sofern kein KleinstunternehmenJa§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 BFSG
Verkauf von Hardware nach § 1 Abs. 2, etwa Zahlungsterminals oder E-Book-Lesegeräte, in Verkehr gebracht nach dem 28.06.2025Auch KleinstunternehmenJa, die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG
Selbst prüfenDer BFSG-Check ordnet zuerst ein, ob das Gesetz Sie betrifft, und geht dann 12 Prüfpunkte nach WCAG 2.1 AA mit Ihnen durch. Er ist kostenlos und braucht keine Anmeldung.

Die wichtigste Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen. Sie sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG), bei Produkten nicht. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme aufweist.

Dazu kommt die Unterscheidung zwischen Produkt und Dienstleistung. Produkte im Sinne des BFSG sind nur die in § 1 Abs. 2 abschließend aufgezählten Geräte: Hardware für Universalrechner samt Betriebssystem, Selbstbedienungsterminals, Endgeräte für Telekommunikation und für audiovisuelle Mediendienste sowie E-Book-Lesegeräte. Ein Onlineshop ist danach kein Produkt, sondern eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.

  • Onlineshops müssen barrierefrei sein, sobald das Unternehmen kein Kleinstunternehmen mehr ist. Dass über den Shop Waren verkauft werden, macht den Shop nicht zum Produkt. Ein Kleinstunternehmen, das online Kleidung oder Werkzeug verkauft, ist mit seinem Shop also nicht verpflichtet.
  • Dienstleister mit zehn oder mehr Beschäftigten müssen ihre erfassten digitalen Angebote barrierefrei gestalten. Das gilt auch bei weniger Beschäftigten, wenn Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme beide über 2 Mio. € liegen.
  • Reine B2B-Dienstleistungen sind nicht erfasst, weil § 1 Abs. 3 BFSG nur Dienstleistungen für Verbraucher nennt. Wer tatsächlich auch an Privatleute verkauft, sollte das prüfen lassen.

Eine Übergangsfrist bis 2030 gibt es für die Website selbst nicht. Die Jahreszahl stammt aus § 38 BFSG. Danach dürfen Dienstleister Produkte, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter verwenden, etwa ein Zahlungsterminal. Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens 15 Jahre nach Inbetriebnahme. Für Websites und Onlineshops nennt die FAQ der Bundesfachstelle keine eigene Übergangsfrist.

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Welcher technische Standard gilt für barrierefreie Websites?

Praktischer Maßstab ist derzeit die europäische Norm EN 301 549 in der Fassung V3.2.1, die für Webseiten die WCAG 2.1 auf Stufe AA übernimmt. Eine für das BFSG harmonisierte Norm, bei der die Erfüllung der Anforderungen gesetzlich vermutet wird, ist bisher nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Das BFSG selbst nennt keine Norm. Nach § 4 BFSG gilt eine Konformitätsvermutung. Wer harmonisierte Normen einhält, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, bei dem wird gesetzlich vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt, soweit die Norm sie abdeckt. Welche Normen maßgeblich sind, soll nach § 3 Abs. 2 BFSGV die Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlichen. Das ist bisher nicht geschehen (FAQ Frage 10). Für Websites verweist die Bundesfachstelle auf die EN 301 549 V3.2.1 mit Kapitel 9 („Web“), das auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C beruht. Dieselbe Fassung liegt der BITV 2.0 für Bundesbehörden zugrunde, und sie kann laut Bundesfachstelle auch für Websites genutzt werden, die unter das BFSG fallen (FAQ Frage 21).

Im September 2026 ist die EN 301 549 in der Fassung V4.1.1 erschienen. Sie übernimmt die WCAG 2.2 und bringt damit sechs neue Erfolgskriterien der Stufen A und AA: einen Tastaturfokus, der nicht verdeckt wird, eine Alternative zu Ziehbewegungen, eine Mindestgröße für Bedienelemente, Hilfe an gleichbleibender Stelle, keine erneute Abfrage bereits gemachter Angaben und eine Anmeldung ohne Merkaufgaben oder Rätsel. Das veraltete Kriterium 4.1.1 (Parsing) entfällt. Eine Konformitätsvermutung nach § 4 BFSG kann die neue Fassung erst auslösen, wenn die EU-Kommission sie im Amtsblatt veröffentlicht. Bis dahin bleibt V3.2.1 mit WCAG 2.1 AA der praktische Maßstab. Wer jetzt neu baut, kann die sechs Kriterien gleich mit umsetzen.

Die WCAG ordnen ihre Anforderungen vier Grundprinzipien zu: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Aus den englischen Begriffen Perceivable, Operable, Understandable und Robust stammt die Abkürzung POUR.

1. Wahrnehmbar

Informationen und Bedienelemente müssen so dargestellt sein, dass Nutzer sie wahrnehmen können, auch wenn sie schlecht sehen oder hören.

  • Alt-Texte für Bilder: Jedes informative Bild braucht einen Alternativtext, der den Bildinhalt beschreibt. Dekorative Bilder erhalten ein leeres alt-Attribut (alt="").
  • Untertitel für Videos: Videos mit Sprache brauchen Untertitel, rein visuelle Inhalte eine Audiodeskription.
  • Farbkontraste: mindestens 4,5:1 für normalen Text und 3:1 für großen Text (Stufe AA). Prüfen lässt sich das etwa mit dem WebAIM Contrast Checker.
  • Skalierbare Schrift: Text muss sich auf 200 % vergrößern lassen, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden oder Funktionen ausfallen.
  • Nicht nur Farbe als Information: Rot markierte Pflichtfelder brauchen zusätzlich ein Sternchen oder einen Hinweis im Text.

2. Bedienbar

Alle Funktionen müssen sich auch ohne Maus bedienen lassen.

  • Tastaturnavigation: Alle interaktiven Elemente sind per Tastatur erreichbar und bedienbar (Tab, Enter, Leertaste, Pfeiltasten).
  • Sichtbarer Fokus: Man sieht jederzeit, welches Element gerade den Fokus hat. Die Fokus-Umrandung also nicht per CSS entfernen.
  • Keine Tastaturfallen: Aus jedem Element kommt man per Tastatur wieder heraus.
  • Ausreichend Zeit: Zeitlimits für Eingaben lassen sich verlängern oder abschalten.
  • Kein Blinken: Nichts auf der Seite blinkt öfter als dreimal pro Sekunde, weil das Anfälle auslösen kann.
  • Skip-Links: Ein Link „Zum Inhalt springen“ am Seitenanfang erspart Tastaturnutzern den Weg durch die ganze Navigation.

3. Verständlich

Inhalte und Bedienung müssen verständlich und vorhersehbar sein.

  • Sprachangabe: Die Dokumentsprache steht im html-Tag (lang="de").
  • Einheitliche Navigation: Das Menü ist auf allen Seiten gleich aufgebaut.
  • Fehlermeldungen: Formularfehler werden klar benannt, möglichst mit Korrekturvorschlag.
  • Labels für Formulare: Jedes Eingabefeld hat ein sichtbares, zugeordnetes Label.
  • Vorhersehbares Verhalten: Eine Auswahl im Dropdown leitet nicht ungefragt auf eine andere Seite weiter.

4. Robust

Inhalte müssen mit Screenreadern und anderen assistiven Technologien funktionieren.

  • Sauberes HTML: Nach WCAG 2.1 darf der Code keine Syntaxfehler wie doppelte IDs enthalten. In WCAG 2.2 ist dieses Kriterium entfallen, weil Browser solche Fehler heute selbst abfangen. Sauberer Code bleibt trotzdem die Grundlage dafür, dass Screenreader die Seite richtig lesen.
  • ARIA-Attribute: WAI-ARIA-Rollen und -Attribute korrekt einsetzen, vor allem bei dynamischen Inhalten und selbst gebauten Bedienelementen.
  • Semantische HTML-Elemente: native Elemente statt generischer divs, also button statt div mit onclick und nav statt div mit class="navigation".
  • Screenreader-Test: Die Seite regelmäßig mit NVDA (Windows), VoiceOver (Mac, iOS) oder TalkBack (Android) durchgehen.

Was muss eine barrierefreie Website konkret erfüllen?

Eine barrierefreie Website erfüllt die 50 Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf den Stufen A und AA. Wo es hakt, zeigt der Bericht „WebAIM Million“ von 2026, der die Startseiten der eine Million meistbesuchten Websites automatisch geprüft hat. 95,9 % davon hatten erkennbare WCAG-Fehler. Am häufigsten waren zu schwacher Kontrast (83,9 % der Startseiten), fehlende Alternativtexte (53,1 %), Formularfelder ohne Label (51 %) und leere Links (46,3 %).

Mit diesen zwölf Fragen gehen Sie Ihre eigene Seite durch. Sie ersetzen keine vollständige Prüfung, aber jedes Nein zeigt eine Baustelle.

  1. Hat jedes informative Bild einen Alternativtext, der sagt, was darauf zu sehen ist?
  2. Erreicht jeder Text ein Kontrastverhältnis von 4,5:1, große Schrift von 3:1?
  3. Lässt sich die ganze Seite mit der Tastatur bedienen, vom Menü bis zum Absenden des Formulars?
  4. Sieht man beim Tabben immer, welches Element gerade den Fokus hat?
  5. Hat jedes Formularfeld ein sichtbares Label, und sagt eine Fehlermeldung, was falsch ist?
  6. Folgen die Überschriften einer logischen Ordnung, möglichst ohne übersprungene Ebenen?
  7. Steht die Sprache im html-Tag (lang="de")?
  8. Gibt es am Seitenanfang einen Link „Zum Inhalt springen“?
  9. Funktioniert die Seite bei 200 % Zoom und auf dem Smartphone?
  10. Haben alle Videos mit Sprache Untertitel?
  11. Lassen sich Slider, Laufschriften und andere Inhalte, die sich länger als fünf Sekunden von selbst bewegen, anhalten?
  12. Sagt jeder Link, wohin er führt, statt nur „hier klicken“?

Wie prüfen Sie Ihre Website auf Barrierefreiheit?

Sie prüfen eine Website zuerst mit einem automatischen Werkzeug wie WAVE oder axe und danach von Hand, weil Werkzeuge nur einen Teil der Fehler erkennen. Der britische Government Digital Service hat das 2017 gemessen. Er baute 143 Fehler in eine Testseite ein und ließ zehn Werkzeuge darüber laufen. Das beste fand 41 %, wenn man seine Hinweise zur Handprüfung mitzählt, alle zusammen 71 %. Ob ein Alternativtext das Bild wirklich beschreibt, eine Fehlermeldung verständlich ist oder die Reihenfolge beim Tabben Sinn ergibt, beurteilt ohnehin nur ein Mensch.

Diese Werkzeuge sind verbreitet:

  • WAVE (WebAIM): Browser-Erweiterung für eine schnelle Prüfung
  • axe DevTools: umfangreiches Prüfwerkzeug als Browser-Erweiterung
  • Google Lighthouse: enthält einen Barrierefreiheits-Audit in den Chrome DevTools
  • Pa11y: Open-Source-Werkzeug für automatische Tests bei jedem Deployment
  • Colour Contrast Analyser: Desktop-Programm zum Prüfen von Farbkontrasten
  • Screenreader: NVDA (kostenlos, Windows), VoiceOver (in macOS und iOS enthalten)

Ein grünes Ergebnis in Lighthouse heißt nicht, dass die Seite barrierefrei ist. Planen Sie zusätzlich eine Prüfung von Hand ein, am besten mit Menschen, die selbst mit Screenreader oder Tastatur arbeiten.

Welche Bußgelder drohen nach dem BFSG?

Wer eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbietet oder die vorgeschriebenen Informationen dazu weglässt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 €. Bis zu 10.000 € kosten Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde (§ 14 Abs. 4 und 5, § 37 Abs. 2 BFSG).

Verstoß (vorsätzlich oder fahrlässig)Verletzte PflichtBußgeldrahmenOrdnungswidrigkeit nach
Nicht barrierefreie Dienstleistung anbieten oder erbringen, etwa einen Onlineshop, oder ohne die Informationen nach Anlage 3§ 14 Abs. 1 BFSGBis 100.000 €§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG
Nicht barrierefreies Produkt in den Verkehr bringen (Hersteller, Einführer)§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 BFSGBis 100.000 €§ 37 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BFSG
Produkt trotz bekannter Nichtkonformität auf dem Markt bereitstellen (Händler)§ 11 Abs. 2 Satz 1 BFSGBis 100.000 €§ 37 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BFSG
CE-Kennzeichnung fehlt, ist falsch oder unvollständig (Hersteller)§ 19 Abs. 1 BFSGBis 100.000 €§ 37 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 BFSG
Marktüberwachungsbehörde nicht unverzüglich über die eigene Nichtkonformität informiert§ 14 Abs. 4 Satz 2 BFSGBis 10.000 €§ 37 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BFSG
Verlangte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt§ 14 Abs. 5 Satz 1, § 13 Abs. 1 BFSGBis 10.000 €§ 37 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 BFSG

Neben dem Bußgeld kann die Behörde gegen das Angebot selbst vorgehen. Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Stellt eine Behörde fest, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, setzt sie eine Frist zur Korrektur (§ 29 BFSG). Wird nicht nachgebessert, kann sie das Angebot als letzten Schritt untersagen (§§ 29, 30 BFSG).

Ein Verfahren anstoßen können auch Verbraucher sowie nach § 15 Abs. 3 BGG anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen. Sie können es bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen (§ 32 BFSG), Rechtsbehelfe einlegen (§ 33 BFSG) und eine Schlichtung beantragen (§ 34 BFSG). Ein eigenes Abmahnrecht sieht das BFSG nicht vor. Ob Verstöße zusätzlich wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können, ist rechtlich umstritten.

Brauchen Sie eine Barrierefreiheitserklärung?

Ja, wenn Ihr Angebot unter das BFSG fällt. Sie müssen in Ihren AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angeben, wie Ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG mit Anlage 3 Nr. 1). Im Sprachgebrauch heißt das Barrierefreiheitserklärung. Im Gesetz stehen die Pflichtangaben in Anlage 3.

Anlage 3 verlangt vier Angaben:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
  • die Erläuterungen, die man braucht, um zu verstehen, wie die Dienstleistung abläuft,
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt,
  • die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Die Informationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein. Wer eine erfasste Dienstleistung ohne sie anbietet, verstößt gegen § 14 Abs. 1 BFSG. Dafür gilt derselbe Bußgeldrahmen wie für die fehlende Barrierefreiheit, bis zu 100.000 €.

Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne gesetzliche Pflicht?

Meist ja. Eine barrierefreie Seite schließt weniger Besucher aus, und viele Maßnahmen machen sie für alle leichter bedienbar.

9,4 % der Menschen in Deutschland sind laut Statistischem Bundesamt schwerbehindert. Dazu kommen leichtere, vorübergehende und altersbedingte Einschränkungen. Wer Ihr Formular nicht absenden kann, schickt keine Anfrage.

Große Schaltflächen und klare Kontraste helfen auch jemandem, der das Smartphone in der Sonne bedient. Viele Anforderungen decken sich mit gutem mobilem Design, etwa Zoom bis 200 % und, neu mit WCAG 2.2, Mindestgrößen für Bedienelemente.

Alt-Texte, eine saubere Überschriftenstruktur und semantisches HTML helfen auch Google, Bilder und Seiteninhalte einzuordnen. Einen Rankingvorteil verspricht das nicht.

In welcher Reihenfolge gehen Sie die Umsetzung an?

Sie prüfen zuerst den Ist-Zustand, verbessern dann die Seiten, über die Kunden bestellen oder buchen, und testen danach dauerhaft weiter, weil jedes Update neue Barrieren bringen kann.

  1. Lassen Sie die jetzige Seite prüfen und notieren Sie die schwersten Fehler.
  2. Fangen Sie bei Warenkorb, Buchung und Kontaktformular an. Wenn dort etwas nicht funktioniert, bricht der Kunde ab.
  3. Beheben Sie die Mängel, entweder bei einem Relaunch oder Schritt für Schritt.
  4. Zeigen Sie allen, die Texte und Bilder einpflegen, worauf es ankommt. Ein fehlender Alt-Text entsteht oft bei der Pflege, wenn ein neues Bild ohne Beschreibung hochgeladen wird.
  5. Prüfen Sie vor jedem größeren Update erneut.
  6. Veröffentlichen Sie die Barrierefreiheitserklärung nach Anlage 3 BFSG und passen Sie sie an, wenn sich die Seite ändert.

Was bedeutet das BFSG für Ihre Website?

Bieten Sie Verbrauchern über Ihre Website einen Vertragsschluss an und sind kein Kleinstunternehmen, muss die Seite seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Andernfalls ist Barrierefreiheit für Ihre Website freiwillig.

Die Pflicht hat Grenzen. Würde die Anpassung das Angebot grundlegend verändern oder das Unternehmen unverhältnismäßig belasten, gelten die Anforderungen insoweit nicht (§§ 16, 17 BFSG). Das muss das Unternehmen selbst beurteilen und dokumentieren, bei Dienstleistungen mindestens alle fünf Jahre neu. Ausgenommen sind außerdem einige Inhalte, etwa Videos und Dateien von Büroprogrammen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, und Inhalte Dritter, die das Unternehmen weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert (§ 1 Abs. 4 BFSG).

Nach unserer Einschätzung ist Barrierefreiheit am günstigsten, wenn sie beim nächsten Webdesign-Projekt von Anfang an drin ist. Dann werden Farben, Formularfelder und Menü einmal gebaut und nicht zweimal.

Ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt, ist eine Rechtsfrage für Ihren Anwalt. Einen ersten Eindruck gibt der kostenlose BFSG-Check. Welche Pflichten daneben für praktisch jede Unternehmenswebsite gelten, steht im Ratgeber zu den Pflichten aus DSGVO, TDDDG und DDG.

Quellen

  1. 01BFSG § 2 Begriffsbestimmungen (Kleinstunternehmen, elektronischer Geschäftsverkehr)Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  2. 02BFSG § 3 Barrierefreiheit (Ausnahme für Kleinstunternehmen)Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  3. 03BFSG § 1 Zweck und AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  4. 04BFSG § 37 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  5. 05BFSG § 14 Pflichten des DienstleistungserbringersBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  6. 06BFSG § 29 Maßnahmen der Marktüberwachung bei DienstleistungenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  7. 07Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)Bundesfachstelle Barrierefreiheit (im Auftrag des BMAS)
  8. 08BMAS: BarrierefreiheitsstärkungsgesetzBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
  9. 09W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1World Wide Web Consortium (W3C)
  10. 10ETSI EN 301 549 V4.1.1 (2026-09): Accessibility requirements for ICT products and servicesEuropean Telecommunications Standards Institute (ETSI)
  11. 11AccessibleEU: The European accessibility standard EN 301 549 has been updatedAccessibleEU (Europäische Kommission)
  12. 127,8 Millionen schwerbehinderte Menschen leben in Deutschland (Pressemitteilung, Juli 2026)Statistisches Bundesamt (Destatis)
  13. 13BFSG § 4 KonformitätsvermutungBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  14. 14BFSG § 16 Grundlegende VeränderungBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  15. 15BFSG § 17 Unverhältnismäßige BelastungenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  16. 16BFSG § 38 ÜbergangsbestimmungenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  17. 17BFSG Anlage 3: Informationen über Dienstleistungen, die die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  18. 18The WebAIM Million: The 2026 report on the accessibility of the top 1,000,000 home pagesWebAIM (Utah State University)
  19. 19What we found when we tested tools on the world’s least-accessible webpage (Februar 2017)Government Digital Service (GOV.UK)

Häufige Fragen

Für wen gilt das BFSG?+
Für Unternehmen, die Verbrauchern bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Im Web sind das vor allem Onlineshops, Online-Banking, Telekommunikationsdienste, Tickets im Fernverkehr und Seiten, über die Verbraucher einen Vertrag schließen. Die BMAS-Leitlinien zählen auch die Online-Terminbuchung dazu. Ob Sie im Einzelfall betroffen sind, sollten Sie rechtlich prüfen lassen.
Was passiert, wenn meine Webseite nicht barrierefrei ist?+
Fällt Ihr Angebot unter das BFSG, kann die Marktüberwachungsbehörde eine Frist zur Nachbesserung setzen und im äußersten Fall das Angebot untersagen. § 37 BFSG sieht für eine nicht barrierefreie Dienstleistung ein Bußgeld von bis zu 100.000 € vor. Ein solches Verfahren können auch Verbraucher und anerkannte Verbände bei der Behörde beantragen (§ 32 BFSG).
Wie mache ich meine Webseite barrierefrei?+
Wichtige Bausteine sind ausreichende Farbkontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, Alternativtexte für Bilder, beschriftete Formularfelder und eine logische Überschriftenstruktur. Praktischer Maßstab ist derzeit die Norm EN 301 549 V3.2.1, die für Webseiten die WCAG 2.1 auf Stufe AA übernimmt. Prüfen Sie mit Werkzeugen wie WAVE oder axe und zusätzlich von Hand.
Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?+
Bei Dienstleistungen nicht, wenn es sich um ein Kleinstunternehmen handelt, also weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Ein Onlineshop zählt als Dienstleistung, nicht als Produkt. Für die in § 1 Abs. 2 genannten Geräte, etwa Zahlungsterminals, gilt die Ausnahme dagegen nicht.
Gibt es eine Übergangsfrist bis 2030?+
Nicht für die Website selbst. § 38 BFSG erlaubt Dienstleistern nur, Produkte wie Zahlungsterminals, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter zu nutzen. Ein erfasster Onlineshop muss seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein.

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Erkan Arifi

Autor

Gründer & Inhaber, Arifi Media Solutions

Erkan Arifi ist Webdesigner und Webentwickler aus Auenwald im Rems-Murr-Kreis. Mit seiner Agentur Arifi Media Solutions unterstützt er Unternehmen in der Region Stuttgart dabei, mit modernen Webseiten und datengetriebener Suchmaschinenoptimierung online sichtbar zu werden. Seine Spezialgebiete sind Next.js-Entwicklung, Performance-Optimierung und Local SEO.

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